Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen zwischen dem Kunden und der service and networx Berlin- im folgenden „Auftragnehmer", unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen.
1.2 Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter sind nur gültig, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen des Kunden widerspricht der Auftragnehmer hiermit ausdrücklich. Dies gilt auch, soweit der Auftragnehmer nach Eingang eigener Geschäftsbedingungen des Kunden diesen Widerspruch nicht nochmals ausdrücklich wiederholt.
1.3 Eine vertragliche Verpflichtung geht der Auftragnehmer im Zweifel nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind oder der Auftragnehmer mit der Erbringung der zusätzlich vereinbarten Leistung begonnen hat. Das gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen. Vertragsstrafen muss sich der Kunde schriftlich vorbehalten. Ein Abweichen vom Schriftformerfordernis bedarf selbst der Schriftform.
1.4 Leistungsbeschreibungen, Kalkulationen und Angebote sollen es dem Kunden ermöglichen, über die grundsätzliche Zustimmung zu den vertraglichen Vereinbarungen intern zu entscheiden. Eine vertragliche Bindung entsteht für den Auftragnehmer erst durch die Auftragsbestätigung. Ein unbefristetes Angebot verliert unbeschadet der gesetzlichen Regelungen spätestens 30 Tage nach dem Tag der Absendung eine etwa entstandene Bindungswirkung, wenn es bis dahin nicht angenommen oder abgelehnt wurde.
2.1 Der Inhalt der Leistungen des Auftragnehmers wird zunächst durch die letzte Vertragsfassung einschließlich der dazugehörigen Anlagen und Dokumente bestimmt. Liegt eine solche nicht schriftlich oder sonst nachweisbar vor, so ist im Zweifel der Inhalt der vom Auftragnehmer erteilten Auftragsbestätigung maßgeblich. Leistungsbeschreibungen in zuvor erstellten Angeboten, Entwürfen, Prospekten oder allgemeinen Werbeaussagen haben demgegenüber keine Gültigkeit.
2.2 Die Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen eines Servicevertrages umfassen nicht: Beseitigung von Störungen, die durch höhere Gewalt, äußere Einwirkungen, Verschulden des Auftraggebers oder unsachgemäße Benutzung durch den Auftraggeber oder Dritte oder sonstige Einwirkungen Dritter entstanden sind; Ersatz von Verbrauchsmaterial und Verschleißteilen; Abbau und Aufstellung der Produkte bei Standortveränderungen.
2.3 Bei Produkten, die durch Dritte lizenziert werden oder die der Auftragnehmer von dritter Seite erwirbt, gibt der Auftragnehmer lediglich diejenigen Rechte weiter, die der Dritte nach seinen Vertragsbedingungen dem Endverbraucher einzuräumen bereit ist. Das gilt vor allem für Lizenzbedingungen für Softwareprogramme Dritter.
2.4 Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung steht immer unter dem Vorbehalt nationaler und internationaler gesetzlich Beschränkungen, die allgemein gültig sind, so vor allem etwaiger Ausfuhrbeschränkungen.
2.5 Die Leistungen werden ausgeführt an Werktagen zu den üblichen Geschäftszeiten (Mo-Fr, 9.00 - 17.00 Uhr), mit Ausnahme der am Installationsort geltenden gesetzlichen Feiertage. Leistungen, die außerhalb dieser Zeiten erbracht werden, sind durch die in Serviceverträgen vereinbarte Servicepauschale nicht mit abgegolten.
3.1 Soweit der Einbau von Ersatzteilen erforderlich ist, wird der Auftragnehmer entweder Neuteile verwenden oder generalüberholte Austauschteile, die einem Neuteil im wesentlichen entsprechen.
3.2 Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über. Der Auftraggeber erwirbt kein Eigentum an Ersatzteilen, die der Auftragnehmer nur vorübergehend zur Behebung eines Mangels in die Anlage eingebaut hat.
4.1 Die Mitwirkungsleistungen, die der Kunde und/oder dessen Subunternehmer / Zulieferer in seinem Auftrag zu erbringen haben, erfolgen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ohne besondere Vergütung durch den Auftragnehmer und sind fachlich qualitativ, räumlich, zeitlich und organisatorisch plangerecht zu erbringen.
4.2 Unabhängig von Art und Umfang der zu erbringenden Leistung kann der Auftragnehmer in jeder Phase des Vertrages verlangen, dass mit dem vom Kunden benutzten Programmen und Arbeitsabläufen vertrautes Personal zur Verfügung steht.
4.3 Es ist Sache des Kunden, in Abhängigkeit von der Bedeutung der Funktionsfähigkeit seines EDV-Systems für eine geeignete Datensicherung zu sorgen. Diese betrifft sowohl die Programme als auch Daten des Kunden.
Werden dem Kunden anstehende Dienstleistungen des Auftragnehmers bekannt, wird er jeweils prüfen, ob eine aktuelle Datensicherung gegeben ist, andernfalls noch nach Möglichkeit dafür sorgen. Auch die Überprüfung der Datensicherung ist Sache des Kunden.
4.4 Bei Nichterfüllung der hier vereinbarten Pflichten tritt vom Zeitpunkt des Verstoßes bis zu dessen Heilung auf Seite des Auftragnehmers unbeschadet seiner weiteren Rechte kein Verzug ein. Der Auftragnehmer kann ferner eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung setzen. Bei wesentlicher Gefährdung der Interessen des Auftragnehmers - vor allem wenn durch den verzögerten Auftrag Kapazitäten gebunden sind - kann der Auftragnehmer darüber hinaus eine Ablehnungsandrohung aussprechen. Der Auftragnehmer wird dann nach Ablauf der Frist von seinen Erfüllungsverpflichtungen befreit und kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In anderen Fällen kann der Auftragnehmer die von seinem Kunden geschuldeten Handlungen selbst vornehmen oder durch einen Dritten durchführen lassen. Den durch Zeitverschiebungen entstehenden Aufwand, insbesondere die Ausfallzeiten, erhält der Auftragnehmer entsprechend seiner Preisliste auch dann vergütet, wenn er den neuen Terminplan genehmigt hat.
5.1 Serviceverträge beginnen nicht vor ihrer Gegenzeichnung durch den Auftragnehmer.
5.2 Ein Servicevertrag wird für die im Serviceschein eingetragene Mindestlaufzeit geschlossen. Falls nicht anders bestimmt, gilt eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten als vereinbart. Danach verlängert er sich auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt worden ist. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit ist jede Partei berechtigt, den gesamten Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende zu kündigen.
5.3 Der Auftragnehmer ist weiterhin berechtigt, nur einzelne Produkteinheiten zu kündigen. Der Kunde ist für letztgenannten Fall berechtigt, innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens die Aufhebung des ganzen Vertrages zum Zeitpunkt des Wirksamwerden der Kündigung zu verlangen.
5.4 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6.1 Dienstleistungen, die nach Aufwand berechnet werden, sind vom Kunden, soweit nicht abweichend vereinbart, nach der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste des Auftragnehmers zu vergüten. Die Rechnungen des Auftragnehmers hierzu sind sofort ohne Abzug fällig.
6.2 Bei Serviceverträgen wird der Auftragnehmer die monatliche Servicepauschale den dort angegebenen Intervallen entsprechend und in der angegebenen Höhe im voraus in Rechnung stellen. Alle Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
6.3 Fallen Vertragsbeginn oder Vertragsende auf einen anderen Tag als den ersten oder letzten eines Monats, errechnet der Auftragnehmer die Servicepauschale für diesen Monat anteilig auf Basis von 30 Tagen.
6.4 Die Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, eine Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
7.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Servicepauschale entsprechend seiner aktuellen Preisliste anzupassen. Der Auftragnehmer teilt dem Kunden eine Änderung der Vergütung mindestens 3 Monate vorher schriftlich mit.
7.2 Bei einer Erhöhung der Servicepauschale um mehr als 10% ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Eingang des Erhöhungsverlangens den Servicevertrag zum Beginn der Erhöhung zu kündigen.
8.1 Bis zum vollständigen Rechnungsausgleich bleiben alle vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstände und eingebauten Ersatzteile im Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Nutzungsrechte an Software gelten ebenfalls erst mit dem vollständigen Rechnungsausgleich durch den Kunden als eingeräumt.
9.1 Der Auftragnehmer gewährleistet innerhalb der gesetzlichen Fristen, dass der Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mit Mängeln behaftet ist, die seine Eignung zum gewöhnlichen bzw. vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich einschränken.
9.2 Besondere Garantien und Zusicherungen sind für den Auftragnehmer nur dann rechtlich verbindlich, wenn diese individuell schriftlich vereinbart werden.
9.3 Für das Zusammenspiel der Leistungen mit der Systemumgebung, der Organisation des Kunden oder den Leistungen Dritter steht der Auftragnehmer nur ein, wenn er damit ausdrücklich beauftragt wurde.
9.4 Wenn der Auftragnehmer Software oder Hardware dem Kunden vor Vertragsschluss zum Test überläßt, so umfasst die Gewährleistung diejenigen Mängel nicht, die in der Testzeit entdeckt worden sind oder bei zumutbarer Sorgfalt hätten entdeckt werden können.
9.5 Hat der Kunde Eingriffe in Leistungen des Auftragnehmers vorgenommen, so ist dieser zur Gewährleistung erst verpflichtet, wenn, Art und Umfang des Eingriffs vom Kunden genau dokumentiert wird, der Kunde nachweist, dass der festgestellte Fehler weder direkt noch indirekt auf seinem Eingriff beruht und der Kunde sich schriftlich bereit erklärt, den Mehraufwand zu tragen, der möglicherweise durch seinen Eingriff auf Seite des Auftragnehmers entsteht.
Unabhängig davon ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Leistungen im Rahmen der Gewährleistung zu erbringen, soweit der Mangel direkt oder indirekt auf einem Eingriff des Kunden in Leistungen des Auftragnehmers beruht.
9.6 Offensichtliche und erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach der Leistung - spätestens aber innerhalb von 14 Tagen - geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für Rügen wegen verborgener Mängel nach Entdeckung des Mangels. Verspätete oder nicht ordnungsgemäße Mängelrügen oder solche nach Verarbeitung der Ware werden nicht mehr berücksichtigt.
9.7 Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers entweder durch kostenlose Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung bezüglich des mangelhaften Teils der Leistung.
9.8 Schlägt die Nachlieferung bzw. Nachbesserung fehl, so stehen dem Kunden wahlweise die gesetzlichen Ansprüche einer Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) hinsichtlich des mangelhaften Teils zu.
9.9 Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist, soweit der Auftragnehmer zur unverzüglichen Nachbesserung bereit ist und diese möglich ist, in der Regel erst auszugehen, wenn mehrere Nachbesserungsversuche bezüglich eines Mangels in zumutbarer Zeit nicht zu dessen Beseitigung geführt haben.
Für die Haftung des Auftragnehmers - gleich aus welchem Rechtsgrund - gelten ausschließlich folgende Regelungen:
10.1 Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers verursacht wurden.
10.2 Im übrigen haftet der Auftragnehmer nur unter Begrenzung auf die Schäden, die aufgrund der vertraglichen Verwendung der Dienstleistungen des Auftragnehmers typisch und vorhersehbar sind,
10.3 Die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist oder Rechtsmängeln, für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10.4 Die Haftung des Auftragnehmers im Rahmen von Ziff. 10.2, ist für jeden einzelnen Schadensfall auf einen Betrag hinsichtlich Personen- und Sachschäden bis zu € 250.000.- pauschal und bei Vermögensschäden bis zu € 25.000.-, jeweils pro Schadensereignis, und pro Jahr insgesamt auf das Doppelte des jeweiligen Betrages begrenzt.
10.5 Ein Mitverschulden des Kunden, z.B. unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Organisationsfehler oder eine unzureichende Datensicherung sind diesem anzurechnen. Der Auftragnehmer haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde alle üblichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen hat und der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann.
10.6 Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen oder vom Auftragnehmer aufnehmen zu lassen, so dass der Auftragnehmer möglichst frühzeitig informiert ist und eventuell gemeinsam mit dem Kunden noch Schadensminderung betreiben kann.
10.7 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn eine Dienstleistung an einem vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden kann oder sich der Beginn der Dienstleistung erheblich verzögert und die Gründe hierzu jeweils außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen.
11.1 Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, die unwirksame Klausel durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.
Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
11.3 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist im Zweifel diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel Berlin.
Bei Serviceverträgen ist Erfüllungsort der im Servicevertrag angegebene Installationsort. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort, der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle.
11.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Berlin. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl eigene Ansprüche an dem Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. Ist der Kunde kein Kaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
service and networx dipl. ing (fh) werner sepp (Inh.) Ust-IdNr.: DE136111548 soorstr.6 14050 berlin tel ++49-30-44 01 54 0 fax ++49-30-44 01 54 11
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